ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ

Promotion

Allgemeines

§ 38 Abs. 5 Landeshochschulgesetz:

Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorand*in seit dem 30.03.2018 angenommen worden sind, müssen als Doktoranden*innen immatrikuliert werden. Sobald die Annahme als Doktorand*in erfolgt ist, besteht die Verpflichtung zur Immatrikulation in das Semester in dem die Annahme erfolgt ist.

Doktorand*innen müssen bis zum Termin der mündlichen Prüfung gem. §38 Abs. 5 LHG eingeschrieben sein. Eine Exmatrikulation vor der dem Termin der mündlichen Prüfung unterbricht das Promotionsverfahren.

Doktorand*innen, die vor dem 30.03.2018 angenommen worden sind können sich immatrikulieren, sind aber nicht verpflichtet.

Doktorand*innen die hauptberuflich an der ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ sind oder mit einem Landesvertrag am Klinikum der ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ beschäftigt sind, können von der Verpflichtung sich zu immatrikulieren befreien lassen, wenn diese eine Erklärung gegenüber dem Präsidenten abgeben, dass sie nicht immatrikuliert werden wollen.

 

  • Wenn Sie noch nicht an der ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ studiert haben:

Dann geben Sie Ihre für die Einschreibung notwendigen Daten  ein.

Die Bestätigung über die Eintragung ihrer Daten legen Sie beim zuständigen Promotionssekretariat mit ihrem "Antrag auf Annahme zum Doktorand*in" vor.

Sobald Sie von der Fakultät als Doktorand*in angenommen worden sind werden Sie nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen im Studiensekretariat immatrikuliert.

Merkblatt Einzureichende Unterlagen für die Einschreibung als Doktorand/in (pdf)
(nur externe Doktoranden)

  • Wenn sie bereits an der ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ studiert haben:

Reichen Sie bitte mit dem "Antrag auf Annahme zum Doktorand" in ihrem zuständigen Promotionssekretariat die letzte gültige Studienbescheinigung bzw. Exmatrikulationsbescheinigung der ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ ein.

Die Immatrikulation als Doktorand*in im Studiensekretariat erfolgt, wenn Sie von der Fakultät als Doktorand*in angenommen worden sind.

Eine Exmatrikulation vor dem Termin der mündlichen Prüfung unterbricht das Promotionsverfahren. Ein Immatrikulationsrecht besteht bis zur Aushändigung der Urkunde.

Eingeschriebene Doktoranden entrichten den Verwaltungskosten- und den Studentenwerksbeitrag sowie den Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft (Mehr Infos bei den FAQs zur Rückmeldung --> dort: Welche ³Ò±ð²úü³ó°ù±ð²Ô und Beiträge sind zu entrichten?).

weitere Informationen finden Sie auf der Seite des .


Weitere Informationen erfragen Sie bei den Promotionssekretariaten:

Briefkästen des Studiensekretariats/Letter Box of the Student Administration and Examinations Office

finden Sie am Eingang Nord (M24):

- außen an der grauen Säule neben dem Eingang
- in der Tür in M24 von Raum 224
- in der Tür in M23 von Raum 2207
- in M23 zwischen den Türen von Raum 2202 und 2203