Studiensekretariat
ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ
89069 Ulm
Telefon: +49 (0)731/50-24444
Telefax: +49 (0)731/50-12-22058
E-Mail: studium(at)uni-ulm.de
Ansprechpartner und Öffnungszeiten
Hausanschrift:
ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ
Studiensekretariat
Albert-Einstein-Allee 11
89081 Ulm
Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.
Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester.
Beurlaubte Studierende
Auf Antrag (formlos) kann die Beurlaubung aufgehoben werden. Der Antrag auf Aufhebung muss spätestens zum Ende der Vorlesungszeit gestellt werden.
Der Antrag auf Beurlaubung ist vor Vorlesungsbeginn zu stellen. Wenn der Beurlaubungsgrund nach Beginn der Vorlesungszeit eintritt, kann der Beurlaubungsantrag auch noch während der Vorlesungszeit gestellt werden. Dabei muss der Antrag unverzüglich nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes eingereicht werden.
Eine Beurlaubung für zurückliegende Semester ist nicht möglich.
Doktoranden und Zeit- bzw. Austauschstudierende können nur beurlaubt werden, wenn die Versagung eine unzumutbare, besondere Härte begründen würde.
Für den Antrag ist das unten zur Verfügung stehende Formular zu verwenden. Der Antrag kann postalisch oder per E-Mail (studium(at)uni-ulm.de) an das Studiensekretariat gestellt werden. Über die Genehmigung entscheidet das Studiensekretariat.
Eine Beurlaubung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere darin, dass Studierende
Der Beurlaubung kann nur stattgegeben werden, wenn zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung ein ausreichender Nachweis über den Beurlaubungsgrund eingereicht wird.
* Bei einer Beurlaubung wegen Krankheit muss ein qualifiziertes Attest als Nachweis mit folgenden Punkten eingereicht werden:
• die Feststellung, dass eine Untersuchung erfolgt ist, die der attestierende Arzt/Psychologe/Psychotherapeut durchgeführt hat,
• das Datum der Untersuchung,
• die konkrete Beschreibung der aktuellen krankheitsbedingten und zugleich studier- und prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Auswirkungen auf die Studierfähigkeit aus ärztlicher/therapeutischer Sicht. Beachten Sie, dass die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung die Beurlaubung rechtfertigen kann, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Arztes. Dies ist vielmehr letztlich und in eigener Verantwortung des Studiensekretariats zu entscheiden. Deshalb ist die Benennung der Diagnose nicht ausreichend.
• ob es sich um eine vorübergehende Leistungseinschränkung handelt.
Während eines beurlaubten Semesters dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen absolviert oder erbracht werden. Ausgenommen hiervon sind
Während eines Urlaubssemesters sind die Semesterbeiträge zu entrichten. Befreiungen von Semesterbeiträgen aufgrund eines Urlaubssemesters gibt es nicht.
Die aktuellen Beiträge finden Sie hier.
Für ³§³Ù³Ü»å¾±±ð²Ô²µ±ð²úü³ó°ù±ð²Ô (³§³Ù³Ü»å¾±±ð²Ô²µ±ð²úü³ó°ù±ð²Ô für internationale Studierende oder für ein Zweitstudium) können Sie eine Befreiung beantragen.
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Das Eingeben des richtigen Verwendungszweck ist für eine schnelle und reibungslose Rückmeldung absolut notwendig. Wird ein falscher Verwendungszweck angegeben, kann sich die Rückmeldung verzögern.
Der Verwendungszweck setzt sich wie folgt zusammen:
Die ersten vier Ziffern beschreiben das Jahr der Rückmeldung, die fünfte Ziffer definiert das Sommer-(=1) oder Winter(=2)semester. Danach folgt die Matrikelnummer der Studierenden.
Beispiel für den Verwendungszweck einer Rückmeldung in das Sommersemester 2026: 202610123456 Name, Vorname (0123456 bitte durch die eigene Matrikelnummer ersetzen)
Den persönlichen Verwendungszweck für die Rückmeldung in das nächste Semester finden alle Studierenden im Campusportal unter
"Studienservice" -> "Studierendenverwaltung" -> "Zahlungen".
Eine Auflistung der verschiedenen Beiträge sowie deren Höhe finden Sie hier.
Wenn die Gebühren nach dem 10. Februar (für das Sommersemester) oder nach dem 10. August (für das Wintersemester) entrichtet werden, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 20,00 Euro fällig.
Die Bescheinigung über im Studium entrichtete Gebühren und Beiträge bis zum WiSe23/24 finden Sie noch im alten Portal (). Ab dem SoSe24 finden Sie die Aufstellung im neuen .
Ihre Studienbescheinigungen können Sie über das Campusportal abrufen und ausdrucken.
Zum Zeitpunkt des Absolvierens einer Prüfung oder der Abgabe der Abschlussarbeit ist eine Immatrikulation erforderlich. Dies gilt in den Bachelor und ²Ñ²¹²õ³Ù±ð°ù²õ³Ù³Ü»å¾±±ð²Ô²µÃ¤²Ô²µ±ðn nicht, wenn Sie Ihre Prüfung zwischen Semesterbeginn (01.10. bzw. 01.04.) und einem Monat nach Vorlesungsbeginn absolvieren.
Für die Staatsexamina (Physikum in Medizin und Zahnmedizin, Ärztliche und Zahnärztliche Prüfung in Medizin und Zahnmedizin sowie Staatsexamina in den Lehramtsstudiengängen) ist eine Immatrikulation zum Zeitpunkt des Absolvierens einer Prüfung erforderlich.
Eine Rückmeldung ist nicht möglich, wenn ein Studierender
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob in Ihrem Fall eine Rückmeldung möglich ist, dann kontaktieren Sie bitte den für Sie zuständigen Sachbearbeiter*in im Studiensekretariat.
Studierende, die zum Ende dieses Semesters ihr Bachelorstudium abschließen werden und zum nächsten Semester in einen Masterstudiengang immatrikuliert werden, haben folgende Möglichkeiten:
Sie können sich innerhalb der Rückmeldefrist (10.08. bzw. 10.02.) rückmelden. Sie werden zunächst als Bachelor in das Folgesemester rückgemeldet und nach Absolvieren Ihrer Bachelorprüfung auf Antrag beim zuständigen Sachbearbeiter im Studiensekretariat in den Masterstudiengang umgeschrieben. Die Umschreibung ist höchstens möglich bis zum Absolvieren der ersten Masterprüfung.
Sie melden sich nicht innerhalb der Rückmeldefrist zurück und werden zunächst zum Ende des Semesters exmatrikuliert. Nach Absolvieren Ihrer Bachelorprüfung überweisen Sie die fälligen Gebühren (ohne Säumniszuschlag!) und werden auf Antrag in den Masterstudiengang wiedereingeschrieben. In diesem Fall erhalten Sie die Studienbescheinigungen für das nächste Semester erst, wenn die Einschreibung in den Masterstudiengang vollzogen ist.
Unabhängig davon, welche Alternative Sie wählen:
Stellen Sie bei zulassungsbeschränkten ³§³Ù³Ü»å¾±±ð²Ô²µÃ¤²Ô²µ±ðn auf jeden Fall innerhalb der im Zulassungsbescheid genannten Fristen den Antrag auf Studiengangwechsel, da sonst der Masterstudienplatz anderweitig vergeben wird.
Informationen zur ¸éü³¦°ì±ð°ù²õ³Ù²¹³Ù³Ù³Ü²Ô²µ von bereits entrichteten Gebühren und Beiträgen finden Sie hier.
Kontoinhaber:
ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ
LBBW/BW-Bank Stuttgart, Filiale Ulm
BIC (SWIFT-Code): SOLADEST600
IBAN: DE83 6005 0101 0405 7045 54
Anerkennungen von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits vor der Immatrikulation in den Studiengang an der ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ erbracht worden sind, müssen in ihrer Gesamtheit innerhalb von einem Semester nach Studienbeginn beantragt werden. Eine spätere Anerkennung als innerhalb von einem Semester nach Studienbeginn ist nicht möglich. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wenn Sie in einen zulassungsfreien Masterstudiengang wechseln wollen, wenden Sie sich bitte an das Studiensekretariat. Im Normalfall müssen Sie zusätzlich zu den bei Ihrer Einschreibung eingereichten Dokumenten neben dem ausgefüllten Antragsformular für Studiengangwechsel (s. nebenstehenden Download) keine weiteren Unterlagen einreichen.
Ein Studiengangwechsel in einen zulassungsfreien Masterstudiengang ist nur möglich, wenn sie einen gleichen, fachverwandten oder fachspezifischen Bachelorabschluss an der ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ erworben haben und die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen gemäß den einschlägigen Zulassungssatzungen erfüllt sind. Eine Übersicht über die Möglichkeiten finden Sie hier.
Der Antrag auf einen Studiengangwechsel in einen zulassungsfreien Masterstudiengang muss bis spätestens zu Beginn des Prüfungszeitraums des laufenden Semesters gestellt werden (Juli für Einschreibungen im Sommersemester, Februar für Einschreibungen im Wintersemester).
Bitte beachten Sie, dass Sie sich für einen Studiengangwechsel in einen anderen Masterstudiengang erneut über das Campusportal bewerben müssen, sofern Sie Ihren Bachelorabschluss nicht an der ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ erbracht haben. Beachten Sie hierzu die gültigen Bewerbungsfristen.
Wenn Sie in einen zulassungsbeschränkten Bachelor-, Staatsexamens- oder Masterstudiengang wechseln möchten, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Zulassung. Dort erhalten Sie Informationen über die jeweiligen Zulassungsbedingungen und über eventuell noch einzureichende Unterlagen.
Bei einem Studiengangwechsel in den Master Klinische Psychologie und Psychotherapie wird neben dem Antrag auf Studiengangwechsel/Wiedereinschreibung/Umschreibung auch das unterschriebene Formular über den Masern-Immunschutz gem. Masernschutzgesetz benötigt.
Die Exmatrikulation erfolgt in der Regel zum Ende des Semesters und von Amts wegen. Studierende können jedoch auch mit sofortiger Wirkung ihre Exmatrikulation beantragen. Die Exmatrikulation wird dann am Tage des Eingangsdatums des Exmatrikulationsantrags wirksam, sofern der Studierendenausweis mit dem Antrag beim Studiensekretariat abgegeben wird.
Studierende werden von Amts wegen exmatrikuliert, wenn
Nähere Informationen, wann Sie bereits bezahlte Beiträge und Gebühren nach erfolgter Exmatrikulation zurückerhalten, finden Sie auf unserer Seite Beiträge, Zahlungen, ³§³Ù³Ü»å¾±±ð²Ô²µ±ð²úü³ó°ù±ð²Ô.
Den Antrag auf ¸éü³¦°ì±ð°ù²õ³Ù²¹³Ù³Ù³Ü²Ô²µ des Studierendenwerksbeitrags finden Sie auf den .
Bitte beachten Sie, dass Sie nach Regelung der neuen Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und ²Ñ²¹²õ³Ù±ð°ù²õ³Ù³Ü»å¾±±ð²Ô²µÃ¤²Ô²µ±ð an der ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ (Rahmenordnung - ASPO) vom 10.07.2025 Ihr Zeugnis formlos (per E-Mail) beantragen müssen. Dieses wird nicht automatisch erstellt.
Informationen zu unseren technischen Rahmenbedingungen zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten finden Sie auf unserer Homepage.