Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis
Wesentliches Grundprinzip wissenschaftlicher Arbeit ist die Ehrlichkeit jeder Wissenschaftlerin und jedes Wissenschaftlers gegenüber sich selbst und anderen. Der redliche Umgang mit Forschungsergebnissen und mit ihnen zu Grunde liegenden Daten, Fakten und geistigem Eigentum bildet das Fundament wissenschaftlichen Arbeitens. Eine ordnungsgemäße Dokumentation, richtige und vollständige Quellenbezeichnung gehören ebenso dazu wie das konsequente Anzweifeln eigener Ergebnisse.
Satzung der ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
Die ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ hat sich und ihre Mitglieder auf die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis verpflichtet. Zur Darstellung dieser Grundsätze und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten hat die ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ die Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis beschlossen.
Satzung der ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
Diese Grundsätze und Richtlinien guter wissenschaftlicher Praxis sind von jeder Wissenschaftlerin und jedem Wissenschaftler, wie auch von den Studierendenden und dem wissenschaftlichen Nachwuchs der ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ zu beachten.
Kommission Verantwortung in der Wissenschaft
Zur Überwachung dieser Richtlinien und zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens hat der Senat der ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ die Kommission "Verantwortung in der Wissenschaft"​â¶Ä‹â¶Ä‹â¶Ä‹â¶Ä‹â¶Ä‹â¶Ä‹â€‹â¶Ä‹â¶Ä‹â¶Ä‹â¶Ä‹â¶Ä‹â¶Ä‹ eingesetzt.
Die Untersuchung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt im Rahmen eines zweistufiges Verfahrens (Vorverfahren, Hauptverfahren). Die Kommission führt das Hauptverfahren durch, wenn sich nach Durchführung des Vorverfahrens ein ausreichender Verdacht für ein wissenschaftliches Fehlverhalten ergeben hat.
Ombudsperson
Ansprechpartner für Mitglieder und Angehörige der ºÚÁÏ´«ËÍÃÅ bei Fragen guter wissenschaftlicher Praxis oder bei einem Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens sind zunächst die .
Die Ombudsperson berät als Vertrauensperson diejenigen, die Vorwürfe und Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten vorzubringen haben. Sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im Rahmen des Vorverfahrens prüft die Ombudsperson die Vorwürfe auf Plausibilität und auf Möglichkeiten der Ausräumung der Vorwürfe. Bei ausreichendem Verdacht wird die Ombudsperson die Durchführung des Hauptverfahrens empfehlen.